Beschreibung der Mietsache
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Der Mietgegenstand muss im Mietvertrag genau bezeichnet werden. Damit können insbesondere bei Gewerbeobjekten Probleme und Streitigkeiten vermieden werden. Diese genaue Definition ist insbesondere angeraten für die Beurteilung,
- in welchem Umfang der Mieter anteilige Mietnebenkosten zu tragen hat,
- in welchem Umfang der Mieter zur Mitbenutzung von Gemeinschaftsflächen berechtigt ist,
- ob der Mieter die Mieträume dem vereinbarten Gebrauch zuführt,
- in welchem Rahmen der Mieter eine Konkurrenzschutzverpflichtung beachten muss.
Zur Beschreibung der Mietsache gehören Angaben über die Lage, den Zuschnitt und die Größe der Mietflächen. Zu bestimmen ist auch, welches Zubehör zur Mietsache gehört. Gehören Abstell- und Lagerflächen, Hofflächen und Außenstellplätze zur Mietsache, sollten diese auch im Mietvertrag einzeln und genau bestimmt aufgeführt sein. Bei der Immobilienbewertung kann dadurch der Mietwert entsprechend „zerlegt“ einfließen. Auf diese Weise kann ein realer Ertragswert ermittelt werden.
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung Anderkonto Annuitätendarlehen Aufhebung der Gemeinschaft Auflassungsvormerkung Baukosten Beleihungswertermittlung Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer Europäisches Standardisiertes Merkblatt Freistellungserklärung Grundbesitzabgaben Kapitalisierungsfaktor Markt und Marktfolge Nutzungsdauer nach Objektarten Objektart Paragraf 34 BauGB Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung berufsständische Versorgungseinrichtungen doppelt qualifizierte Mehrheit vorvertragliche Informationspflichten
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