Zitierfähige Version
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Tod des Kreditnehmers vom 15.11.2012 - 13:48
Tod des Kreditnehmers
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Die durch Grundpfandrechte besicherten Kredite gehen mit dem Tode des Kreditnehmers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Damit haben die Erben sowohl die dingliche Verpflichtung aus dem Grundpfandrecht als auch die persönliche Haftung übernommen. Wird die Erbschaft ausgeschlagen oder die Haftung der Erben auf den Nachlass beschränkt, verbleibt in den meisten Fällen nur die Verwertung der Grundpfandrechte.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon