Ausfertigung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
amtliche Abschrift eines amtlichen Schriftstückes, die im Verkehr die Urschrift ersetzen soll, z.B. die Ausfertigung eines Urteils; die Ausfertigung kann (anders als die beglaubigte Abschrift) nur von der Stelle erteilt werden, welche die Urschrift verwahrt (§§ 47–49 Beurkundungsgesetz).
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