Völkerrecht
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
die zwischen den souveränen Staaten kraft Gewohnheits- oder Vertragsrecht bestehenden Rechtssätze, durch die ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten in Friedens- und Kriegszeiten geregelt werden. Nach Art. 25 GG sind die allg. Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes; bestehen hierüber in einem Rechtsstreit Zweifel, so hat das Gericht die Entscheidung des BVerfG einzuholen (Art. 100 II GG).
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