Personalrat
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
anstelle des Betriebsrats in Betrieben und Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gewählte Personalvertretung der Bediensteten zur Wahrnehmung des Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechts.
Rechtsgrundlage: Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15.3.1974 (BGBl. I 693) m.spät.Änd. nebst Wahlordnung i.d.F. vom 1.12.1994 (BGBl. I 3653) m.spät.Änd. und entsprechende Länderbestimmungen.
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Anfechtung Angestellter Arbeitnehmer Arbeitsentgelt Betrieb Bruttoarbeitsentgelt Delegation Günstigkeitsprinzip Handelsvertreter Krankenversicherung Körperschaft Körperschaft des öffentlichen Rechts Kündigungsfristen Nichtigkeit Personalplanung Societas Europaea (SE) Sorgfaltspflicht Verwaltung juristische Person ordentliche Kündigung
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