Gründerlohn
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Gründergewinn; zulasten der AG gewährte Entschädigung oder Belohnung (Sondervorteil) der Aktionäre oder anderer Personen für die Durchführung oder Vorbereitung der Gründung einer AG. Der Gesamtaufwand aus solchen Entschädigungen und Belohnungen ist in der Satzung gesondert festzusetzen.
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