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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Bestandteil der Rentenformel in der gesetzlichen Rentenversicherung, § 77 SGB VI. Er richtet sich nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrages der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. Er soll Vor- und Nachteile vermeiden, die sich durch unterschiedliche Rentenbezugszeiten durch frühere oder spätere Inanspruchnahme ergeben.
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