Direkt zum Inhalt

Zeitgesetz

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Amtlicher und geschäftlicher Verkehr
    2. Strafrecht

    Amtlicher und geschäftlicher Verkehr

    Im amtlichen und geschäftlichen Verkehr sind Datum und Uhrzeit nach der gesetzlichen Zeit zu verwenden (§ 1 II des Einheiten- und Zeitgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.2.1985 (BGBl. I S. 408) m.spät.Änd. Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäische Zeit. Diese ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung einer Stunde (§ 4 EinhZeitG). Die mitteleuropäische Sommerzeit ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung zweier Stunden (§ 4 II EinhZeitG). Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einen Zeitraum zwischen 1.3. und 31.10. die mitteleuropäische Sommerzeit einzuführen (§ 5 EinhZeitG).

    Strafrecht

    Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit erlassen ist und das auch nach seinem Außerkrafttreten für die während seiner Gültigkeit begangenen Straftaten noch maßgebend bleibt (§ 2 IV StGB).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete