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Wohnungseigentum

Definition: Was ist "Wohnungseigentum"?

Das Wohnungseigentum ist eine bes. Form des Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz. Nach der Eigentumsordnung des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann kein Eigentum an einer bestimmten Wohnung in einem Haus begründet werden. Das Wohnungseigentum schafft hier Abhilfe.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Sondereigentum (Sonderart des Eigentums) an der Wohnung in Verbindung mit Miteigentum an einem Grundstück. Nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (z.B. die Waschküche im Keller) stehen im Teileigentum.

    2. Gesetzliche Grundlage: Wohnungseigentumsgesetz vom 15.3.1951 (BGBl. I 175) m.spät.Änd.

    3. Begründung, Übertragung und Aufhebung des Wohnungseigentums durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch; der schuldrechtliche Vertrag bedarf öffentlicher Beurkundung. Die Übertragung des Wohnungseigentums ist nur zusammen mit dem Miteigentumsanteil möglich und kann von einer nur aus wichtigem Grund zu versagenden Zustimmung Dritter (z.B. anderer Wohnungseigentümer) abhängig gemacht werden.

    4. Inhalt: Der Wohnungseigentümer darf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile i.Allg. nach Belieben nutzen (z.B. vermieten), muss sie instandhalten und ist zum Mitgebrauch der gemeinschaftlichen Einrichtungen (z.B. Speicher) berechtigt.

    5. Regelung des Innenverhältnisses der Wohnungseigentümer untereinander ähnlich wie bei der Gemeinschaft. Die Gemeinschaft ist aber i.d.R. unauflösbar. Wenn den anderen Wohnungseigentümern die Fortsetzung der Gemeinschaft wegen schwerer Verletzung der einem der Wohnungseigentümer obliegenden Pflichten nicht mehr zugemutet werden kann, dürfen sie die Veräußerung des betreffenden Wohnungseigentums verlangen und durch Klage erzwingen.

    Über die notwendigen Verwaltungsmaßnahmen entscheidet die Wohnungseigentümerversammlung. Die gemeinsamen Kosten bzw. Überschüsse sind anteilig zu verteilen.

    6. Verwaltung durch einen mit Mehrheitsbeschluss zu bestellenden Verwalter, der kraft Gesetzes die Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen hat und bes. zu allen üblichen mit dem gemeinschaftlichen Eigentum zusammenhängenden Verwaltungshandlungen berechtigt und verpflichtet ist. Daneben können die Wohnungseigentümer die Bestellung eines Verwaltungsbeirats zur Unterstützung und Überwachung des Verwalters beschließen.

    Vgl. auch Dauerwohnrecht.

    7. Steuerliche Behandlung: Wohnungseigentum gilt für Substanzsteuern (Grundsteuer) als selbstständiger Steuergegenstand, da für Wohnungseigentum auch nach dem Bewertungsgesetz wie für selbstständige Grundstücke Einheitswerte (Grundsteuer) bzw. Bedarfswerte (Erbschaftsteuer) festzustellen sind.

    Vgl. auch Grundstücksbewertung.

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