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Vermögensverwaltung

Definition: Was ist "Vermögensverwaltung"?

I. Kreditwesen: Die Vermögensverwaltung erfolgt durch bes. Abteilungen der Kreditinstitute oder Vermögensverwaltungsgesellschaften, die i.d.R. wiederum Tochtergesellschaften von Banken sind. Die Vermögensverwaltung beinhaltet die laufende Überwachung, Anlage und Verwaltung des Vermögens des Kunden.
II. Familienrecht: 1. Vermögensverwaltung für das Kind (Vermögenssorge): Sie obliegt mit Ausnahme einiger Rechtsgeschäfte den Eltern 2. Vermögensverwaltung bei den ehelichen Güterständen: Eheliches Güterrecht.
III. Steuerrecht: 1. Einkommen- und Körperschaftsteuer: Verwalter eines Vermögens unterliegen mit den ihnen zuzurechnenden Einkünften der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. 2. Gewerbesteuer: Die Vermögensverwaltung unterliegt der Gewerbesteuer nur, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs erfolgt.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Inhaltsverzeichnis

    1. Kreditwesen
    2. Familienrecht
    3. Steuerrecht

    Kreditwesen

    Die Vermögensverwaltung erfolgt durch bes. Abteilungen der Kreditinstitute oder Vermögensverwaltungsgesellschaften, die i.d.R. wiederum Tochtergesellschaften von Banken sind. Die Vermögensverwaltung beinhaltet die laufende Überwachung, Anlage und Verwaltung des Vermögens des Kunden (vorwiegend Wertpapiere und Geldvermögen, seltener Beteiligungen, Grundvermögen oder Testamentsvollstreckung).

    Auf der Basis eines Vollmachtsvertrages trifft das Kreditinstitut oder die Vermögensverwaltungsgesellschaft selbstständige Anlageentscheidungen. Die Gebühren richten sich je nach Vereinbarung nach dem Anlageerfolg und der Höhe und Art des verwalteten Vermögens. Kunden sind vermögende Privatpersonen und institutionelle Anleger wie Versicherungsunternehmen, berufsständische Organisationen, Kirchen oder Stiftungen. Bei diesen erfolgt die Vermögensverwaltung häufig in Form von Spezialfonds.

    Die Vermögensverwaltung ist für die Banken ein zunehmend attraktives Geschäftsfeld. Traditionell ist die Schweiz hier der Marktführer.

    Familienrecht

    1. Vermögensverwaltung für das Kind (Vermögenssorge): a) Sie obliegt den Eltern, die aufgrund der elterlichen Sorge das Recht und die Pflicht haben, für das Vermögen des Kindes zu sorgen; auch die Befugnis, das Kind in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, steht beiden Elternteilen gemeinsam zu.
    b) Für einige Rechtsgeschäfte bedürfen die Eltern der Genehmigung des Familiengerichts, z.B. für Grundstücksgeschäfte (§ 1643 BGB).
    c) Das dem Kind gehörende Geld haben die Eltern nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht für Ausgaben bereitzuhalten ist (§ 1642 BGB).
    d) Die Vermögensverwaltung endet i.d.R. mit der Volljährigkeit des Kindes.

    2. Vermögensverwaltung bei den ehelichen Güterständen: eheliches Güterrecht.

    Steuerrecht

    1. Einkommen- und Körperschaftsteuer: Verwalter eines Vermögens unterliegen mit den ihnen zuzurechnenden Einkünften der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.

    2. Gewerbesteuer: Die Vermögensverwaltung unterliegt der Gewerbesteuer nur, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs erfolgt.

    a) Die Verwaltung eigenen Vermögens ist i.d.R. keine steuerpflichtige gewerbliche Tätigkeit. Die Nutzung des Vermögens kann aber als gewerbliche Tätigkeit angesehen werden, wenn mit Gewinnabsicht eine selbstständige, nachhaltige und nach außen hin hervortretende Tätigkeit entfaltet wird, die über das übliche Ausmaß an Tätigkeiten bei einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Abgrenzung zwischen einer noch nicht als gewerblich einzustufenden Vermögensverwaltung und einem Gewerbebetrieb kann im Einzelfall schwierig sein. Vermögensverwaltung liegt i.d.R. nicht mehr vor, wenn die Nutzung des Vermögens gegenüber der Umschichtung des Vermögens zur Ausnutzung von Wertsteigerungen in den Hintergrund tritt.

    b) Die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz stellt auch dann noch eine gewerbesteuerfreie Vermögensnutzung dar, wenn der vermietete Grundbesitz sehr umfangreich ist, der Verkehr mit vielen Mietparteien eine erhebliche Verwaltungsarbeit erforderlich macht oder die vermieteten Räume für gewerbliche Zwecke verwendet werden. Um der Tätigkeit des Grundstücksbesitzers gewerblichen Charakter zu geben, müssen noch bes. Umstände hinzutreten, z.B. dass die Verwaltung des Grundbesitzes wegen des ständigen und schnellen Wechsels der Mieter eine fortgesetzte Tätigkeit erfordert, die über das Maß der üblichen Vermietertätigkeit hinausgeht, oder dass der Grundstücksbesitzer den Mietern gegenüber bes. Verpflichtungen übernimmt, wie Herrichtung des Gebäudes für die bes. Art der Verwendung und Übernahme der Reinigung der vermieteten Räume.

    c) Ab dem Erhebungszeitraum 2008 erfolgt die Hinzurechnung der Mieten, Pachten etc. unabhängig von der Gewerbesteuerpflicht des Vermieters. Hinzugerechnet werden 25 Prozent aus der Summe von 20 Prozent der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum von fremden Dritten stehen sowie von 50 Prozent (bis zum Jahr 2009 65 Prozent) der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die ebenso im Eigentum von fremden Dritten stehen, und nur, soweit die Summe unter Berücksichtigung von weiteren Finanzierungsentgelten den Betrag von 100.000 Euro übersteigen. Die Kürzungsvorschrift ist nur noch für solche Grundstücke vorgesehen, die nicht von der Grundsteuer befreit sind. Die Vorschrift nach § 9 Nr. 4 GewStG a.F., die die Kürzung der beim Mieter hinzugerechneten Pachteinnahmen auf Ebene des Verpächters regelt, ist ab 2008 entfallen. Eine Kürzung ist insoweit nicht mehr zulässig.

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