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Verfallerklärung

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    "Verfall" als ein seit 2017 überholter strafrechtlicher Begriff für die Anordnung durch ein Gericht im Strafverfahren zulasten des Täters, wenn der Täter oder Teilnehmer an der rechtswidrigen Tat für diese oder aus ihr einen Vermögensvorteil erlangt hat (§§ 73 ff. StGB a.F.), zwecks Abschöpfung dieses Vermögensvorteils. Seit dem 1.7.2017 gilt im deutschen Strafrecht (auch im OWiG, vgl. § 29a) allein der Begriff der Einziehung. Nach diesem allein, und nicht mehr zusätzlich unter differenzierender Verwendung des Instituts des "Verfall" (wie vor dem 1.7.2017), regelt sich die Vermögensabschöpfung beim Täter. §§ 73 ff. StGB differenzieren die Einziehung nach verschiedenen Modalitäten, (z.B. gibt es die selbständige Einziehung nach § 76a StGB). Die vorläufige Sicherstellung von Einziehungsgegenständen ist in §§ 111b StPO geregelt.

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