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Steuerbilanz

Definition: Was ist "Steuerbilanz"?

Eine unter Berücksichtigung einkommensteuerlicher Vorschriften aus der Handelsbilanz abgeleitete Vermögensübersicht. Zweck: Die Steuerbilanz dient Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder dies freiwillig tun, der periodischen Gewinn- bzw. Verlustermittlung (vgl. § 5 I EStG) und ist damit ein Instrument zur Ermittlung der objektiven wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Sie bildet u.a. eine Grundlage für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen von Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Grundlagen
    2. Bilanzierung
    3. Bewertung
    4. Steuerbilanzpolitik

    Grundlagen

    1. Begriff: Eine unter Berücksichtigung einkommensteuerlicher Vorschriften aus der Handelsbilanz abgeleitete Vermögensübersicht.

    2. Zweck: Die Steuerbilanz dient Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder dies freiwillig tun, der periodischen Gewinn- bzw. Verlustermittlung (vgl. § 5 I EStG) und ist damit ein Instrument zur Ermittlung der objektiven wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Sie bildet u.a. eine Grundlage für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen von Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag.

    3. Notwendigkeit: Der Steuererklärung ist eine Vermögensübersicht beizufügen; entspricht diese Übersicht nicht bereits den steuerlichen Vorschriften (Handelsbilanz = Steuerbilanz), so kann die erforderliche Anpassung der Handelsbilanz an die bilanzsteuerrechtlichen Vorschriften, bes. §§ 4–7g EStG, auch durch Zusätze oder Anmerkungen, z.B. durch eine Mehr- und Wenigerrechnung, erfolgen; die Aufstellung einer bes. Vermögensübersicht, einer Steuerbilanz, ist nicht erforderlich (§ 60 EStDV).

    4. Maßgeblichkeitsprinzip: Für die Steuerbilanz gilt das aus § 5 I EStG abgeleitete Maßgeblichkeitsprinzip. Danach ist sowohl bei der Bilanzierung (Ansatz dem Grunde nach) als auch bei der Bewertung (Ansatz der Höhe nach) das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist. Das Maßgeblichkeitsprinzip gilt jedoch nur insoweit, als nicht zwingende steuerliche Vorschriften entgegenstehen (Durchbrechung des Maßgeblichkeitsprinzips).

    Bei steuerlichen Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten ist infolge des Maßgeblichkeitsprinzips der handelsrechtliche Bilanzansatz verbindlich, wenn er steuerrechtlich zulässig ist.

    Bilanzierung

    1. Grundsatz: Dem Maßgeblichkeitsprinzip entsprechend sind in der Steuerbilanz alle Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens auszuweisen, für die handelsrechtlich eine Aktivierungs- oder Passivierungspflicht besteht; handelsrechtliche Aktivierungs- oder Passivierungsverbote sind auch in der Steuerbilanz zu beachten.

    2. Durchbrechungen:
    (1) Nach Auffassung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs führen handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte zu steuerlichen Aktivierungsgeboten, handelsrechtliche Passivierungswahlrechte hingegen zu steuerlichen Passivierungsverboten.
    (2) Rückstellungen wegen Patentrechtsverletzungen und Jubiläumsrückstellungen dürfen nur unter einschränkenden Bedingungen in die Steuerbilanz übernommen werden (§ 5 III, IV EStG), Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen überhaupt nicht angesetzt werden (§ 5 IVa EStG). Darüber hinaus ist es nicht zulässig, Rückstellungen zu bilden für Aufwendungen, die in zukünftigen Jahren einmal zur Aktivierung eines Wirtschaftsgutes führen müssen sowie Aufwendungen in Zusammenhang mit radioaktivem Material (§ 5 IVb EStG).

    Bewertung

    1. Bewertungsverfahren: a) Die Bewertung der Wirtschaftsgüter erfolgt in der Steuerbilanz grundsätzlich durch Einzelbewertung (§ 6 I EStG). Dabei sind steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben (§ 5 I 2 EStG).

    b) Handelsrechtliche Bewertungsvereinfachungen, wie Durchschnittsbewertung, Festwert, Gruppenbewertung, werden steuerlich anerkannt, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen.

    c) Verbrauchsfolgeverfahren: Nur die Lifo-Methode (Lifo) wird anerkannt (§ 6 I Nr. 2a EStG).

    2. Bewertungsmaßstäbe: Die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter erfolgt in der Steuerbilanz mithilfe der Anschaffungskosten, der Herstellungskosten oder des Teilwerts.

    3. Bilanzansätze: Unter Verwendung dieser Bewertungsmaßstäbe ergeben sich für die einzelnen Wirtschaftsgüter folgende Wertansätze: a) Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung (AfA), anzusetzen. Der Ansatz des niedrigeren Teilwerts ist bei einer dauernden Wertminderung möglich (und zwingend), bei einer nur vorübergehenden Wertminderung dagegen nicht mehr möglich (§ 6 I Nr. 1 EStG; Durchbrechung des Maßgeblichkeitsprinzips). Eine Wertaufholung bis maximal zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist notwendig, wenn die Wertminderung entfallen ist (§ 6 I Nr. 1 EStG, §§ 253 V, 280 HGB).

    b) Nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Der Ansatz des niedrigeren Teilwerts ist auch hier nur noch bei dauernder Wertminderung möglich, dann aber auch zwingend; Wertaufholung bis maximal zu den Anschaffungskosten ist auch hier erforderlich, wenn die Wertminderung entfallen ist (§ 6 I Nr. 2 EStG).

    c) Pensionsrückstellungen sind höchstens mit dem Teilwert anzusetzen, für dessen Berechnung das Gesetz hier bes. Vorgaben macht (§ 6a EStG).

    d) Andere Rückstellungen sind mit den Anschaffungskosten bzw. dem höheren Teilwert anzusetzen, d.h. mit dem Aufwand, der bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag wahrscheinlich zur Erfüllung notwendig ist. Zusätzlich gelten für Rückstellungen folgende Grundsätze:
    (1) Für gleichartige Verpflichtungen ist es auf der Grundlage der Erfahrungen der Vergangenheit zu berücksichtigen, wenn wahrscheinlich nur ein Teil wirklich beansprucht werden wird;
    (2) Sachleistungsverpflichtungen sind mit Vollkosten anzusetzen;
    (3) Künftige Vorteile, die mit der Verpflichtung zusammenhängen, sind gegenzurechnen;
    (4) Rückstellungen für Verpflichtungen, die wirtschaftlich durch den laufenden Betrieb entstehen, sind ratierlich anzusammeln;
    (5) Rückstellungen sind mit 5,5 Prozent abzuzinsen.

    e) Rentenverpflichtungen sind mit dem Rentenbarwert zu bewerten.

    f) Verbindlichkeiten sind mit den Anschaffungskosten oder dem höheren Teilwert anzusetzen. Als Anschaffungskosten gilt im Regelfall der Rückzahlungsbetrag.

    g) Entnahmen und Einlagen sind i.d.R. mit dem Teilwert zu bewerten (§ 6 I Nr. 4 und 5 EStG; dort auch zu Ausnahmen).

    h) Aus betrieblichem Anlass unentgeltlich erworbene Wirtschaftsgüter sind mit dem Betrag zu bewerten, den der Erwerber für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Erwerbs hätte aufwenden müssen (§ 6 IV EStG). Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil unentgeltlich erworben, so ist der Erwerber an die Buchwerte des Rechtsvorgängers gebunden (§ 6 III EStG).

    i) Wird ein Wirtschaftsgut von einem Betrieb in einen anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen überführt, bleibt der Buchwert unverändert; sonst ist der Teilwert anzusetzen.

    Steuerbilanzpolitik

    Die bestehenden Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte sind Aktionsparameter der Steuerbilanzpolitik, die im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Steuerpolitik auf die zielentsprechende Beeinflussung des Steuerbilanzgewinns gerichtet ist. In Abhängigkeit von den übergeordneten Zielen der Unternehmenspolitik kann das steuerspezifische Bereichsziel „Minimierung der relativen Steuerbelastung“ dabei grundsätzlich durch die Minimierung des Barwerts der Steuerzahlungen (Steuerbarwertminimierung) oder durch die Maximierung des Barwerts des nach Abzug der Ertragsteuern verbleibenden Einkommens (Nettogewinnmaximierung) verfolgt werden.

    Vgl. auch Steuerpolitik.

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