Direkt zum Inhalt

Stellvertretung

Definition: Was ist "Stellvertretung"?

Organisation: Übernahme der Aufgaben eines Stelleninhabers durch einen anderen Handlungsträger zur Gewährleistung der Aufgabenerfüllung in den Fällen, in denen der Vertretene aus bestimmten Gründen nicht selbst handeln kann oder will. Der Stellvertreter nimmt die formale Kompetenz im Namen und im Sinn des Vertretenen, aber in eigener Verantwortung wahr. Bürgerliches Recht: Willenserklärung für einen anderen in dessen Namen.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Organisation
    2. Bürgerliches Recht

    Organisation

    1. Begriff: Übernahme der Aufgaben eines Stelleninhabers durch einen anderen Handlungsträger zur Gewährleistung der Aufgabenerfüllung in den Fällen, in denen der Vertretene aus bestimmten Gründen nicht selbst handeln kann oder will (z.B. wegen dienstlicher Abwesenheit, Urlaub oder Krankheit). Der Stellvertreter nimmt die formale Kompetenz im Namen und im Sinn des Vertretenen, aber in eigener Verantwortung wahr.

    2. Formen: Die Stellvertretung kann haupt- oder nebenamtlich sowie unbegrenzt oder begrenzt sein.

    Bürgerliches Recht

    Abgabe oder Empfang einer Willenserklärung für einen anderen in dessen Namen.

    1. Stellvertretung liegt nur vor, wenn Vertreter über Abgabe und Inhalt der Erklärung, mag er auch im Innenverhältnis zum Vertretenen weisungsgebunden sein, selbst entscheidet; wer nur die vorformulierte Erklärung überbringt, ist nicht Vertreter, sondern Bote.

    2. Eine Erklärung des Vertreters, die er innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen; ist aus den Umständen (z.B. Verkäufer im Ladenlokal) nicht ersichtlich, dass der Vertreter in fremdem Namen handeln will, treffen ihn die Wirkungen des Geschäfts selbst (§ 164 BGB); Sonderregeln bei Vertretung ohne Vertretungsmacht.

    3. Soweit es auf Kenntnis oder Unkenntnis gewisser Umstände ankommt (z.B. beim gutgläubigen Erwerb), ist Kenntnis des Vertreters entscheidend; auf die des Vertretenen kommt es nur an, wenn der Vertreter nach bestimmten Weisungen gehandelt hat (§ 166 BGB).

    4. Selbstkontrahieren ist dem Vertreter i.d.R. verboten. Vertreter kann auch ein beschränkt Geschäftsfähiger (Geschäftsfähigkeit) sein (§ 165 BGB).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Stellvertretung"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Stellvertretung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/stellvertretung-43466 node43466 Stellvertretung node31936 gutgläubiger Erwerb node43466->node31936 node50418 Verantwortung node43466->node50418 node35170 Geschäftsfähigkeit node43466->node35170 node47264 Willenserklärung node43466->node47264 node29906 Abstraktionsprinzip node29906->node47264 node33103 Eigentumsvorbehalt node33103->node31936 node44319 Sicherungsübereignung node31936->node44319 node31936->node35170 node28649 Arbeitsteilung node51589 Corporate Social Responsibility node51589->node50418 node54080 Wirtschaft node54080->node50418 node40285 Künstliche Intelligenz (KI) node50418->node28649 node50418->node40285 node32793 einseitige Rechtsgeschäfte node32793->node47264 node35170->node47264 node34132 Handlungsreisender node36101 Handelsvertreter node36831 Handlungsvollmacht node36101->node36831 node45796 Prokura node40085 Kommanditgesellschaft (KG) node40085->node36831 node36831->node43466 node36831->node34132 node36831->node45796 node31777 Deliktsfähigkeit node31777->node35170 node48890 Verjährung node48890->node35170 node41921 Rechtsfähigkeit node41921->node35170 node41898 Kaufvertrag node41898->node31936
    Mindmap Stellvertretung Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/stellvertretung-43466 node43466 Stellvertretung node35170 Geschäftsfähigkeit node43466->node35170 node47264 Willenserklärung node43466->node47264 node50418 Verantwortung node43466->node50418 node31936 gutgläubiger Erwerb node43466->node31936 node36831 Handlungsvollmacht node36831->node43466

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete