Direkt zum Inhalt

Schuldverhältnis

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Im Sinn des Bürgerlichen Rechts das zwischen zwei (oder mehreren) Personen bestehende Rechtsverhältnis, kraft dessen die eine Person von der anderen Person (oder beide gegenseitig voneinander) eine Leistung fordern kann. Das Schuldverhältnis bildet so die Grundlage für eine sog. schuldrechtliche Anspruchsgrundlage bzw. für einen Anspruch (vgl. dazu die Legaldefinition in § 194 I BGB). Als "Personen" kommen natürliche und juristische Personen in Betracht, es kann sich um Private oder um Öffentliche (der Staat und Gemeinden, Verbände etc.) handeln. Ausgangspunkt im Gesetz ist die Anfangsvorschrift zum 2. Buch des BGB ("Schuldrecht"), § 241 BGB. Man unterscheidet grob rechtsgeschäftliche und gesetzliche Schuldverhältnisse. Rechtsgeschäftliche Verhältnisse entstehen durch einen willentlichen Entschluß von Rechtspersonen, etwa in Form eines Rechtsgeschäfts (einseitig oder zweiseitig). Klassische Form des zweiseitigen Rechtsgeschäfts sind Verträge, die mindestens zwei Partner miteinander abschließen (siehe sogleich 1.). Gesetzliche Schuldverhältnisse bedürfen eines solchen Willensentschlusses nicht, sie entstehen in den Fällen, die der Gesetzgeber gesetzt hat (z.B. unerlaubte Handlung, §§ 823 ff. BGB; ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff. BGB), siehe 2.

    1. Verträge: Begründung, Änderung oder Aufhebung i.d.R. nur durch Vertrag (§ 311 I BGB), z.B. in besonderen vom Gesetz angebotenen Typen wie Kaufvertrag, Kreditvertrag, Auftrag, Gesellschaft, Bürgschaft.

    Andere Formen: 
    Als rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis:
    (a) Zu einer Person, die Vertragspartei werden sollte, durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die Anbahnung eines Vertrags oder ähnliche Geschäftskontakte (§ 311 II BGB); vgl. dazu bei culpa in contrahendo. (Hinweis: Trotz der Darstellung der Anbahnungstatbestände hier unter 1. als rechtsgeschäftlichsähnliches Schuldverhältnis, handelt es sich dabei um ein gesetzliches Schuldverhältnis, siehe sogl. 2.)
    b) Oder zu einer Person, die nicht selbst Vertragspartei werden sollte, insbesondere wenn diese Person in bes. Maß Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (§ 311 III BGB), z.B. Kraftwagenhändler, der ein in Zahlung genommenes Fahrzeug im Namen des Kunden verkauft.

    2. Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen kraft Gesetzes, also durch Anordnung des Gesetzgebers, für solche Fälle, wo kein Rechtsgeschäft vorliegt, wo aber dennoch ein Regelungsbedarf besteht, z.B. aus unerlaubter Handlung, ungerechtfertigter Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag. Beispiel: Der Unfallhelfer leistet erste Hilfe zugunsten des bewusstlosen Unfallopfers und rettet ihm das Leben. Er beschmutzt sich dabei seine Kleidung. Ein rechtsgeschäftlicher Ersatzanspruch gegen das Unfallopfer besteht mangels Vertrags mit dem Opfer nicht. Ohne den bestehenden Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677, 670 BGB) bestünde für ihn keine Anspruchsgrundlage gegen den Verunfallten auf Ersatz der Reinigungskosten. Noch augenscheinlicher die Interessenlage und die Gebotenheit einer staatlichen Regelung z.B. bei den Fällen, die der unerlaubten Handlung, z.B. § 823 I BGB, zu Grunde liegen: Zwischen dem Körperverletzer und dem Verletzten oder zwischen dem Dieb und dem Bestohlenen bestehen keinerlei vertragliche oder vertragsähnliche Bindungen. Also muss das Gesetz dafür sorgen, dass Vorschriften als Anspruchsgrundlagen bereitstehen, um den zivilrechtlichen Ausgleich herbeiführen zu können, bei der Körperverletzung Schadensersatz und Schmerzensgeld (§ 847 BGB), beim Diebstahl Herausgabe. Neben § 823 I BGB sind das im BGB im wesentlichen § 823 II BGB (i.V.m. einem sog. Schutzgesetz, z.B. aus dem StGB) und § 826 BGB ("vorsätzliche sittenwidrige Schädigung"). Im Diebstahlsfall von soeben kommen zu § 823 BGB weitere gesetzliche Ansprüche hinzu: § 985 BGB als ein aus dem Eigentum abgeleiteter dinglicher Anspruch (vgl. hierzu exemplarisch den Fahrradfall bei Subsumtion), § 861 I BGB (Besitzwiedereinräumungsanspruch des Besitzers nach verbotener Eigenmacht) und § 812 I 1 2. Alt BGB (sog. Eingriffskondiktion - der Dieb hat sich auf sonstige Weise ungerechtfertigt bereichert). Alle genannten §§ stehen in sog. Anspruchs(grundlagen)konkurrenz (eine juristische Figur). Sehr abgekürzt hier: Ein Sachverhalt bietet Ansatz für verschiedene juristische Anspruchsgrundlagen, indem die von ihnen gebotenen Rechtsfolgen alle auf das gleiche Ziel, hier Herausgabe des Diebesguts, gehen (vgl. etwas näher die Ausführungen bei Konkurrenzen). Natürlich kann der Bestohlene den gestohlenen Gegenstand nur einmal zurückverlangen.  

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Schuldverhältnis"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Schuldverhältnis Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/schuldverhaeltnis-42058 node42058 Schuldverhältnis node50486 unerlaubte Handlung node42058->node50486 node49702 ungerechtfertigte Bereicherung node42058->node49702 node29924 Bürgschaft node42058->node29924 node40911 Leistung node42058->node40911 node41898 Kaufvertrag node42058->node41898 node39327 Kosten node31379 Arbeitsentgelt node31379->node50486 node36584 Gewerbebetrieb node36584->node50486 node46240 offene Handelsgesellschaft (OHG) node50486->node46240 node50966 Verfügung node50966->node49702 node29906 Abstraktionsprinzip node49702->node29906 node49702->node40911 node32667 Ertrag node32667->node40911 node45724 Sachmängelhaftung node45724->node40911 node54080 Wirtschaft node54080->node40911 node40911->node39327 node28174 Akkreditiv node28174->node41898 node30794 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) node33103 Eigentumsvorbehalt node32483 EXW node32483->node41898 node41898->node30794 node41898->node33103 node29385 Darlehen node29385->node29924 node31570 Avalkredit node31570->node29924 node31347 akzessorische Sicherheiten node31347->node29924 node31277 Aval node31277->node29924 node35391 Eigentum node35391->node50486
    Mindmap Schuldverhältnis Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/schuldverhaeltnis-42058 node42058 Schuldverhältnis node29924 Bürgschaft node42058->node29924 node41898 Kaufvertrag node42058->node41898 node40911 Leistung node42058->node40911 node49702 ungerechtfertigte Bereicherung node42058->node49702 node50486 unerlaubte Handlung node42058->node50486

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete