Direkt zum Inhalt

Rückübereignungsrecht

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Übertragung von Grundbesitz (bspw. auf den Ehepartner oder Kinder) mit einer Zugriffsmöglichkeit für den früheren Eigentümer z.B. im Falle des Konkurses, der Scheidung oder der Zwangsversteigerung. Das Rückübereignungsrecht wird wie das Wohnungsrecht zweckmäßigerweise im Grundbuch abgesichert. Die Zwangsvollstreckung wird der Berechtigte regelmäßig nur abwenden können, wenn er die Schulden der Finanzierungsinstitute übernehmen kann. Das Rückübertragungsrecht ist also nur dann sinnvoll, wenn es im Grundbuch an einer aussichtsreichen Rangstelle abgesichert ist und der Berechtigte wirtschaftlich in der Lage ist, die möglichen Kreditverpflichtungen zu bedienen.

    Das Rückübereignungsrecht wird u.a. praktiziert, um Immobilien vor den Gläubigern in Sicherheit zu bringen. Der BGH hat mit Urteil vom 20.2.2003 (IX R 102/02) allerdings entschieden, dass dieses Rückübereignungsrecht gepfändet werden kann, da es nicht stärker gegen eine Zwangsvollstreckung geschützt werden kann, als das Eigentum selbst.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Rückübereignungsrecht"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Rückübereignungsrecht Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/rueckuebereignungsrecht-53233 node53233 Rückübereignungsrecht node48823 Zwangsversteigerung node53233->node48823 node53219 Übertragung von Grundbesitz node53233->node53219 node45724 Sachmängelhaftung node48823->node45724 node52923 Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung node48823->node52923 node35391 Eigentum node48823->node35391 node33431 Hypothek node33431->node48823 node31707 Beratung node53219->node31707 node48388 Veräußerungsgewinn node53219->node48388 node36201 Grundbesitz node53219->node36201
    Mindmap Rückübereignungsrecht Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/rueckuebereignungsrecht-53233 node53233 Rückübereignungsrecht node48823 Zwangsversteigerung node53233->node48823 node53219 Übertragung von Grundbesitz node53233->node53219

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete