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Rücklagen

Definition: Was ist "Rücklagen"?

bei Kapitalgesellschaften Reserven in der Form von Eigenkapital, das nicht als gezeichnetes Kapital, Gewinnvortrag oder Jahresüberschuss ausgewiesen und entweder auf gesonderten Rücklagenkonten bilanziert (offene Rücklagen) wird oder nicht in der Jahresbilanz in Erscheinung tritt (stille Rücklagen); nicht zu verwechseln mit Rückstellungen.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Offene Rücklagen
    2. Stille Rücklagen

    bei Kapitalgesellschaften Reserven in der Form von Eigenkapital, das nicht als gezeichnetes Kapital, Gewinnvortrag oder Jahresüberschuss ausgewiesen und entweder auf gesonderten Rücklagenkonten bilanziert (offene Rücklagen) wird oder nicht in der Jahresbilanz in Erscheinung tritt (stille Rücklagen); nicht zu verwechseln mit Rückstellungen. Rücklagen sind variable Teile des Eigenkapitals, variabel in Bezug auf die Gewinnverwendung oder in Abhängigkeit vom Verwendungszweck (§ 272 III 2, IV HGB, § 150 AktG). Die Bildung von Rücklagen wird mit dem Prinzip des Gläubigerschutzes (der Kapitalsicherung), der Dividendenkontinuität und der Selbstfinanzierung begründet.

    Offene Rücklagen

    in der Bilanz gesondert, d.h. offen ausgewiesene Rücklagen

    1. Rücklagen bei Kapitalgesellschaften (§ 266 III A. II und III HGB):
    (1) Kapitalrücklage;
    (2) Gewinnrücklagen.

    2. Rücklagen bei Genossenschaften: Die Genossenschaft muss eine gesetzliche Rücklagen („Reservefonds”) bilden zum Ausgleich von aus der Bilanz sich ergebenden Verlusten; Höhe und Art der Bildung müssen in der Satzung festgelegt werden (§ 7 GenG). In jedem Fall muss den gesetzlichen Rücklagen ein Teil des Jahresüberschusses zugeführt und der Mindestbetrag der Rücklagen festgelegt werden, bis zu dessen Erreichung die Einstellung vorgenommen werden muss.

    Außer den gesetzlichen Rücklagen können noch weitere Ergebnisrücklagen gebildet werden (vgl. § 337 HGB).

    Die Rücklagen sind für die Finanzierung der Genossenschaft von bes. Bedeutung; da ausscheidende Mitglieder grundsätzlich (zu Ausnahmen vgl. § 73 III GenG) keinen Anspruch auf eine Beteiligung an den Rücklagen haben, steht der Genossenschaft in den Rücklagen Kapital zur Verfügung, das ihr, im Gegensatz zu den Geschäftsguthaben, nicht entzogen werden kann.

    3. Für alle Unternehmungsformen steuerfreie Rücklagen als Sonderposten mit Rücklageanteil in z.B. folgenden Anwendungsfällen:
    (1) Ersatzbeschaffungsrücklage;
    (2) Rücklage bei Zuschüssen zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern;
    (3) Rücklagen zur Förderung kleinerer und mittlerer Betriebe gemäß § 7g I EStG (Ansparabschreibung).

    Stille Rücklagen

    stille Reserven.

    Vgl. auch stille Rücklagen.

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