Direkt zum Inhalt

Pacht

(weitergeleitet vonPächterpfandrecht)
Definition: Was ist "Pacht"?

1. Bürgerliches Recht: Vertragliche Überlassung des Gebrauchs und des Genusses der Früchte einer Sache oder eines Rechts gegen Entgelt (§§ 581–597 BGB), den Pachtzins. Miete umfasst dagegen nur die Gebrauchsüberlassung von Sachen.

2. Handelsrecht: Die Übernahme eines Unternehmens aufgrund eines Pachtvertrages wird bes. hinsichtlich der Firmenfortführung wie eine Veräußerung des Unternehmens behandelt.

3. Steuerrecht: Einnahmen aus Pacht sind steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), wenn unbewegliches Vermögen, Betriebe oder bestimmte Rechte, z.B. Urheberrechte, verpachtet werden.

 

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Bürgerliches Recht
    2. Handelsrecht
    3. Steuerrecht

    Bürgerliches Recht

    Vertragliche Überlassung des Gebrauchs und des Genusses der Früchte einer Sache (beweglich und unbeweglich) oder eines Rechts gegen Entgelt (§§ 581–597 BGB), den Pachtzins. Miete umfasst dagegen nur die Gebrauchsüberlassung von Sachen.

    1. Früchte gebühren dem Pächter nur, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind.

    2. Das mitverpachtete Inventar eines Grundstücks muss der Pächter erhalten und ggf. gewöhnlichen Abgang ersetzen; hat er das Inventar zum Schätzwert mit Rückgabeverpflichtung übernommen, muss er es auf seine Gefahr erhalten und ergänzen, kann in den Grenzen ordnungsmäßiger Wirtschaft darüber verfügen und muss es bei Beendigung des Pachtverhältnisses zurückgeben, ggf. gegen Ersatz des Mehr- oder Minderwerts.

    3. Für die Forderungen aus dem Pachtverhältnis kann sowohl ein Verpächterpfandrecht als auch ein Pächterpfandrecht entstehen.

    4. Im Übrigen gelten im Wesentlichen die Vorschriften über die Miete entsprechend.

    5. Für die Verpachtung von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Nutzung bestehen Sondervorschriften: Landpacht.

    Handelsrecht

    Die Übernahme eines Unternehmens aufgrund eines Pachtvertrages wird bes. hinsichtlich der Firmenfortführung wie eine Veräußerung des Unternehmens behandelt.

    Steuerrecht

    1. Einnahmen aus Pacht sind steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), wenn unbewegliches Vermögen, Betriebe oder bestimmte Rechte, z.B. Urheberrechte, verpachtet werden.

    2. Dem Verpächter eines ganzen Betriebes steht im Rahmen der Betriebsverpachtung im Ganzen ein Wahlrecht zu, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass er oder einer seiner Erben den Gewerbebetrieb später erneut selbst wieder aufnimmt. Er kann den Betrieb ohne Realisierung der stillen Reserven fortführen oder die Betriebsaufgabe erklären. Im letzten Fall sind die stillen Reserven aufzulösen und zu versteuern und die zukünftigen Pachteinnahmen innerhalb der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Pacht"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Pacht Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/pacht-42621 node42621 Pacht node40560 Miete node42621->node40560 node33833 Einkünfte node42621->node33833 node47545 Veräußerung node42621->node47545 node30794 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) node27887 Auflassungsvormerkung node33315 Grundbuch node27887->node33315 node40541 juristische Person node33315->node42621 node33315->node40541 node31266 Buchführung node33315->node31266 node34439 Gesellschaftsvertrag node29826 Dienstvertrag node29385 Darlehen node31718 Dauerschuldverhältnis node31718->node42621 node31718->node34439 node31718->node29826 node31718->node29385 node31718->node40560 node40697 Leasing node39302 Kündigungsfristen node40560->node30794 node40560->node40697 node40560->node39302 node40560->node33833 node44624 Sonderausgaben node33833->node44624 node35302 Forderungsabtretung node29906 Abstraktionsprinzip node41898 Kaufvertrag node41898->node33315 node36584 Gewerbebetrieb node47545->node35302 node47545->node29906 node47545->node41898 node47545->node36584 node31379 Arbeitsentgelt node31379->node33833 node46858 stille Gesellschaft node46858->node33833 node40085 Kommanditgesellschaft (KG) node40085->node33833
    Mindmap Pacht Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/pacht-42621 node42621 Pacht node33833 Einkünfte node42621->node33833 node47545 Veräußerung node42621->node47545 node40560 Miete node42621->node40560 node31718 Dauerschuldverhältnis node31718->node42621 node33315 Grundbuch node33315->node42621

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete