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Obliegenheit

Definition: Was ist "Obliegenheit"?

Allgemein: In einem Schuldverhältnis von einer Partei zu tragende primäre Verpflichtung, die sich hauptsächlich gegen sie selbst richtet. D.h., deren Erfüllung kann vom Gläubiger nicht beansprucht bzw. gar erzwungen werden. Ihre Verletzung begründet auch keinen Schadensersatzanspruch des Gegenübers. Mittelbar wirkt sie allerdings auch gegenüber und zu Gunsten des anderen, der am Schuldverhältnis beteiligt ist (z.B. der Vertragspartner als Gläubiger oder, bei einem gesetzlichen Schuldverhältnis der unerlaubten Handlung, zu Gunsten eines Dritten, z.B. des Schädigers). Die Partei ist gehalten, in ihren und für ihre eigenen Angelegenheiten Acht zu geben und dafür Sorge zu tragen, dass diese Verpflichtung eingehalten wird. Wird die Obliegenheit nicht eingehalten ("Verschulden gegen sich selbst") muss sich das der Betroffene zu- und anrechnen lassen.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Allgemein: Es geht um die in einem Schuldverhältnis von einer Partei zu tragende primäre Verpflichtung, die sich hauptsächlich gegen sie selbst richtet. D.h., deren Erfüllung kann vom Gläubiger nicht beansprucht bzw. erzwungen werden. Die Obliegenheitsverletzung führt daher auch nicht zu einem Schadensersatzanspruch. Mittelbar wirkt sie allerdings auch gegenüber und zu Gunsten des anderen, der am Schuldverhältnis beteiligt ist (z.B. der Vertragspartner als Gläubiger oder, bei einem gesetzlichen Schuldverhältnis der unerlaubten Handlung, zu Gunsten eines Dritten, z.B. des Schädigers). Die Partei ist gehalten, in ihren und für ihre eigenen Angelegenheiten Acht zu geben und dafür Sorge zu tragen, dass diese Verpflichtung eingehalten wird. Wird die Obliegenheit nicht eingehalten ("Verschulden gegen sich selbst") muss sich das der Betroffene zu- und anrechnen lassen.
    Obliegenheit ist damit ein
    Rechtsbegriff für eine Handlung, die zwar zum primären Leistungsspektrum einer Partei aus einem Schuldverhältnis zählt, deren Vornahme aber nicht von der anderen Partei erzwungen werden kann. (Hinweis: Dass der Gesetzgeber selbst das durch seine Begriffsverwendung verwässert, siehe bei § 43 II GmbHG bei der Geschäftsführerhaftung, obwohl es dort um "handfeste" Geschäftsführerpflichten gegenüber der GmbH geht, ändert daran nichts). Zur Abwendung von ansonsten dem Schuldner drohenden Rechtsnachteilen ist die Einhaltung von Obliegenheiten für den verpflichtete Partei im eigenen Interesse jedoch geboten, da ihr ansonsten Rechtsnachteile drohen, z.B. die Schadensminderungspflicht des Geschädigten (im eigenen Interesse), weil ansonsten Mitverschulden (§ 254 BGB), eine klassische Fallgruppe des Verstoßes und der Verletzung einer sich selbst gegenüber bestehenden Obliegenheit, eintreten und die Schadensersatzpflicht des Schädigers reduzieren kann. Mitverschulden ist somit ein Beispielfall einer Obliegenheit (vgl. Mitverschulden). Weiterer typischer Fall einer Obliegenheit ist die nicht ordnungsgemäße Meldung eines Schadens durch den Versicherungsnehmer gegenüber seiner Versicherung; die kann dann unter Umständen die Regulierung ablehnen. So steht das regelmäßig im Kleingedruckten von Versicherungsverträgen; vgl. dazu Obliegenheiten.

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