oberstes Bundesgericht
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
das aufgrund des früheren Art. 95 GG geplante Bundesgericht. Durch GG-Änderung vom 18.6.1968 (BGBl. I 657) ist an seine Stelle der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes getreten.
Im Sprachgebrauch auch Bezeichnung für die in verschiedenen Zweigen der Gerichtsbarkeit bestehenden höchsten Bundesgerichte.
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