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Nichtigkeitsklage

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Zivilrecht
    2. Gesellschaftsrecht
    3. Patentrecht

    Zivilrecht

    Wiederaufnahme des Verfahrens.

    Gesellschaftsrecht

    1. GmbH : a. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Bestimmung über die Höhe des Stammkapitals oder den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens nichtig, kann jeder Gesellschafter, jeder Geschäftsführer und , wenn ein Aufsichtsrat besteht, jedes Mitglied des Aufsichtsrats im Wege der Klage beantragen, dass die Gesellschaft für nichtig erklärt wird. Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Zuständig ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat (vgl. § 75 GmbHG i.V.m. §§246-248 AktG). - b. Mit der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage könnnen fehlerhafte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nach ständiger Rechtsprechung in analoger Anwendung der Vorschriften des Aktienrechts über die Rechtsfolgen fehlerhafter Hauptversammlungsbeschlüsse (§§ 243 ff AktG) angegriffen werden. Die analoge Anwendung rechtfertigt sich daraus, dass das Gmbh-Recht  selbst keine Regelungen über die Rechtsfolgen mangelhafter Gesellschafterbeschlüsse kennt.

    2. Aktiengesellschaft: Ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats  kann nach § 249 AktG Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft erheben. Die Klage ist binnen eines Monats nach der Beschlussfassung zu erheben und gegen die Gesellschaft zu richten. Zuständigkeit des Gerichts : siehe oben unter 1.  Soweit der Beschluss durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt wird, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Das Urteil ist vom Vorstand beim Handelsregister einzureichen und bekanntzumachen (vgl. §§ 246 Abs. 2, 248, 248a AktG).  Nichtigkeitsprozesse können mit der Anfechtungsprozessen verbunden werden (§ 249 Abs. 2 S.2 AktG). Siehe auch Anfechtungsklage.


    Patentrecht

    Beim Bundespatentgericht (BPatG) zu erhebende Klage, mit der geltend gemacht werden kann, dass ein nationales oder europäisches Patent wegen fehlender Patentfähigkeit oder unzureichender Offenbarung ganz oder teilweise zu Unrecht erteilt oder unzulässig erweitert (Erweiterung (unzulässige)) und daher für nichtig zu erklären ist (§ 22 PatG, Art. 138 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ)). Mit der Nichtigerklärung gelten die Wirkungen des Patents je nach Umfang der Nichtigerklärung als von Anfang an nicht eingetreten, die Nichtigerklärung des europäischen Patents wirkt nur in dem Mitgliedsstaat, in dem die Nichtigerklärung erfolgt. Über die Nichtigkeitsklage entscheiden die Nichtigkeitssenate des BPatG, über die Berufung gegen deren Urteile entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH).

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