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Mietnomaden

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Personen, die vorsätzlich Mietverhältnisse begründen mit der Absicht, keine Miete zu zahlen. Dabei werden Mieterrechte missbraucht, z.B. werden durch Behauptung von Wohnungsmängeln Mietminderungen und völlige Zahlungseinstellungen begründet. Teilweise wird auch darauf geachtet, dass die Rückstände nicht höher als 2 Monatsmieten betragen, um damit ein juristisches Vorgehen des Vermieters zu verhindern. Es kommt relativ häufig vor, dass die Wohnungen nicht gepflegt und sogar gezielt 'abgewohnt' und  'vermüllt' und irgendwann fluchtartig verlassen werden. Diese Mieter werden auch als Einmietbetrüger bezeichnet.

    Einmietbetrüger haben von vornherein nicht die Absicht, mehr als eine Miete und eine Teilkaution zu zahlen.

    Aus Vermietersicht ist das beste Mittel gegen Einmietbetrug, sich vor Mietvertragsabschluss so genau wie möglich über den Mietinteressenten zu erkundigen. Dazu gehört neben der Prüfung der nachhaltigen Einkommensverhältnisse und einer aktuellen SCHUFA-Auskunft ggf. auch die Vorlage einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des vorherigen Vermieters. Diese Bescheinigung kann ein Mieter von seinem Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangen und gehört zu den Nebenpflichten aus einem abgeschlossenen Vertragsverhältnis. Der Mieter muss dabei ggf. hinnehmen, dass hierin auch unangenehme Tatsachen wie ausstehende Prozesskosten erwähnt werden (Amtsgericht Hohenschönhausen Az.: 16 C 239/05).

    Der Mietbetrug und auch das Vortäuschen wirtschaftlich geordneter Verhältnisse ist strafbar. Der Vermieter kann eine fristlose Kündigung erst aussprechen, wenn der Mieter mit zwei aufeinanderfolgenden Monatsmieten oder insgesamt mit einem Bettrag von zwei Monatsmieten in Rückstand ist. Erst danach kann er juristisch die Herausgabe der Wohnung durch eine Räumungsklage erzwingen.

    Mit dem Mietrechtsänderungsgesetzsoll gegen das Mietnomadentum durch folgende Verfahrensregeln wirkungsvoll vorgegangen werden:

    • Räumungssachen werden von den Gerichten vorrangig bearbeitet, d.h. Räumungsprozesse werden schneller als andere Zivilprozesse durchgeführt, vorrangig terminiert, die Fristen verkürzt und Stellungnahmen auf das unbedingt Notwendige reduziert.
    • Mit einer Sicherungsanordnung kann der Mieter vom Gericht verpflichtet werden, für die während des Verfahrens auflaufende Miete eine Sicherheit in Form einer Geldhinterlegung oder Bürgschaft zu leisten.
    • Wenn ein Vermieter ein Räumungsurteil erstritten hat, kann er die Wohnung durch einen Gerichtsvollzieher räumen lassen, ohne gleichzeitig die - oft kostenaufwendige - Wegschaffung und Einlagerung der Gegenstände in der Wohnung durchzuführen.
    • Das Räumungsurteil richtet sich zunächst ausschließlich gegen den Mieter. Wurde also die Wohnung ohne Kenntnis des Vermieters untervermietet, so kann zwar nicht sofort geräumt werden, der Vermieter hat aber im einstweiligen Verfügungsverfahren die Möglichkeit, auch gegen den unberechtigten Untermieter einen Räumungstitel zu bekommen.
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