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Madrider Markenabkommen (MMA)

Definition: Was ist "Madrider Markenabkommen (MMA)"?

Beim Madrider Abkommen handelt es sich um einen mehrseitigen völkerrechtlichen Vertrag und Unterabkommen der PVÜ, abgeschlossen in Madrid am 14.4.1891, revidiert in Brüssel (1900), Washington (1911), Haag (1925), London (1934), Nizza (1957) und Stockholm (1967) mit AO, gilt zwischen den Verbandsstaaten in der jeweils gemeinsam ratifizierten Fassung (Art. 16), für die Bundesrepublik Deutschland ist die Stockholmer Fassung maßgebend (BGBl 1970 II 418). Es ermöglicht die internationale Registrierung von Marken (IR-Marken), die im Ursprungsland eingetragen sind, setzt also eine national gültige Markenregistrierung voraus.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    mehrseitiger völkerrechtlicher Vertrag und Unterabkommen der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ), abgeschlossen in Madrid am 14.4.1891, revidiert in Brüssel (1900), Washington (1911), Haag (1925), London (1934), Nizza (1957) und Stockholm (1967) mit AO, gilt zwischen den Verbandsstaaten in der jeweils gemeinsam ratifizierten Fassung (Art. 16), für die Bundesrepublik Deutschland ist die Stockholmer Fassung maßgebend (BGBl. 1970 II 418). Es ermöglicht die internationale Registrierung von Marken (IR-Marken), die im Ursprungsland eingetragen sind, setzt also eine national gültige Markenregistrierung voraus. Die IR-Marke ist in ihrem Rechtsbestand auf die Dauer von fünf Jahren an die Heimatmarke gebunden, sofern diese nicht aufgrund einer vor Ablauf der fünf Jahre erhobenen Klage erlischt, danach wird sie selbstständig (Art. 6).

    Ausnahme: Telle-quelle-Marken. Die internationale Registrierung erfolgt durch das internationale Büro auf Vermittlung der nationalen Behörde (Art. 3), in der Bundesrepublik Deutschland also des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA); ein unmittelbarer Antrag an das internationale Büro auf Registrierung ist nicht möglich. Die internationale Registrierung muss für alle Länder, für die die Nizzaer Fassung gilt, bes. beansprucht werden, dazu gehört auch die Bundesrepublik Deutschland (Art. 3). Die internationale Registrierung führt zum Schutz der Marke nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts mit der Besonderheit, dass sich der Zeitvorrang in den jeweiligen Staaten nicht nach dem Tag der Anmeldung wie im dt. Recht richtet, sondern nach dem Tag der internationalen Registrierung. Die Frist zur Wahrung der Unionspriorität (Prioritätsrecht) beträgt sechs Monate, eine dt. Marke muss daher sechs Monate nach ihrer Anmeldung international eingetragen sein, um die Unionspriorität zu erlangen (Art. 4). Die nationalen Behörden haben in Grenzen die Möglichkeit, das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes zurückzuweisen (refus de protection, Art. 5). Die Schutzdauer der Marke beträgt 20 Jahre und kann verlängert werden, bei Teilzahlung der Grundgebühr zehn Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung (Art. 6, 7).

    Übertragung der Marke: Art. 9 f.

    Gebühren: Art. 8. Durch das Markengesetz ist der Schutz der IR-Marke in das dt. Markenrecht integriert worden, das mit den notwendigen Anpassungsregeln (§§ 107 ff. MarkenG) auf IR-Marken entsprechend anzuwenden ist (§ 107 MarkenG).

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