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Lebensversicherungsreformgesetz

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Artikelgesetz (Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte) vom 1.8.2014. Mit dem LVRG wurden das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie sieben weitere Verordnungen die Lebensversicherung betreffend geändert.

    2. Hintergründe und Konsequenzen: Auslöser für das LVRG war die Sorge der Politik und der Aufsichtsbehörde, dass zahlreiche Lebensversicherungsunternehmen in naher Zukunft ihre Solvenzanforderungen nicht mehr erfüllen könnten. So war im Jahresverlauf 2013 die Rendite öffentlicher Anleihen des Bundes auf durchschnittlich 1,6 % gesunken, und in der Folge sank sie weiter auf unter 0,1 %. Gleichzeitig blieben die Verpflichtungen der Lebensversicherer zur Bedienung der Altverträge hoch, denn der Garantiezins im Bestand der Lebensversicherer betrug im Durchschnitt 3,2 %. Infolge des starken Absinkens der Renditen stiegen die Bewertungsreserven in den festverzinslichen Kapitalanlagen, die nach altem Recht an die Kunden bzw. Begünstigten von abgelaufenden, gekündigten oder durch Tod des Versicherten fällig gewordenen Lebensversicherungen auszuschütten gewesen wären. Vor diesem Hintergrund war es das Ziel des LVRG, ungerechtfertigte Mittelabflüsse aus dem Vermögen der Lebensversicherer zu unterbinden und so sicherzustellen, dass die Mittel weiterhin zur Erfüllung der Ansprüche der Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen. Versicherungsunternehmen sollten insgesamt stärker dazu angehalten werden, selbstständig Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, und zusätzlich wurden die Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörde gestärkt. Versicherer und Aufsicht sollen Risiken frühzeitig erkennen und danach handeln. Dazu wurden mehrjährige Prognoserechnungen der Versicherer im Aufsichtsrecht verankert und Regelungen für die Sanierung der Unternehmen vorgesehen.

    3. Wesentliche Neuregelungen: (1) Der Kern des LVRG war eine gerechte Beteiligung der Gesamtheit der Versicherten an den Bewertungsreserven festverzinslicher Wertpapiere. Mit einem geregelten Verfahren ist künftig zu bestimmen, in welchem Umfang die gewährten Garantien unter Berücksichtigung der aktuellen Kapitalmarktzinsen nicht ausfinanziert sind (Sicherungsbedarf). Die Beteiligung der Kunden bzw. Begünstigten an den Bewertungsreserven festverzinslicher Wertpapiere wird sodann auf den Teil der Bewertungsreserven begrenzt, der die ermittelte Finanzierungslücke übersteigt. (2) Spiegelbildlich dazu müssen auch die Aktionäre des Lebensversicherungsunternehmens in dem Maße auf Ausschüttungen verzichten, wie die Garantiezusage nicht ausfinanziert ist. Dadurch werden Mittel im Unternehmen gehalten und stehen damit in der Zukunft zur Verfügung. (3) Der Höchstrechnungszins wurde von 1,75 % auf 1,25 % reduziert. (4) Die Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Risikoüberschüssen wurde von 75 % auf 90 % angehoben. Seither können aber wieder Finanzierungsdefizite beim Garantiezins mit anderen Überschüssen ausgeglichen werden. (5) Ein Anreiz für die Senkung der Abschlusskosten war die Reduktion des (Höchst-)Zillmersatzes von 40 ‰ auf 25 ‰ (6) Außerdem wurde ein verbesserter Risikoausgleich zwischen dem Altbestand und dem Neubestand vorgesehen. (7) Die Anlageverordnung wurde dahingehend erweitert, dass Investitionen in Infrastrukturmaßnahmen erleichtert wurden.

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