Direkt zum Inhalt

Ladenschlussgesetz (LadSchlG)

Definition: Was ist "Ladenschlussgesetz (LadSchlG)"?

bis zur Föderalismusreform bundesweit geltendes Gesetz des Bundes, mittlerweile fast vollständig abgelöst durch Landesgesetze, die zu einer deutlichen Liberalisierung der Öffnungszeiten geführt haben.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gesetz über den Ladenschluss i.d.F. vom 2.6.2003 (BGBl. I 744). Es trifft eine allg. Regelung über die Ladenschlusszeiten (§ 3) und sieht Sonderbestimmungen für bestimmte Verkaufsstellen (Apotheken, Zeitungskioske, Tankstellen, Personenbahnhöfe, Flughäfen und Fährhäfen), für bestimmte Orte (Kur- und Erholungsorte), für bestimmte Zeiten und Anlässe (u.a. Verkauf bestimmter Waren an Sonntagen und für den Marktverkehr) vor. Das Ladenschlussgesetz besteht gegenwärtig nur noch in Bayern als partielles Bundesrecht fort, da alle anderen Länder nach Inkrafttreten der Föderalismusreform I am 1.9.2006 eigene Ladenschluss- oder Ladenöffnungsgesetze erlassen haben.

    1. Rechtsentwicklung: Durch die Föderalismusreform I wurde der Ladenschluss aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis des Bundes herausgenommen (Art. 74 I Nr. 11 GG). Damit liegt die Gesetzgebungskompetenz für eine Neukonzeption der Ladenschluss- bzw. Ladenöffnungszeiten ausschließlich bei den Ländern. Mit dieser Änderung wurde auch die sog. Ladenschlussentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.6.2004 (BVerfGE 111, S. 10ff.) umgesetzt. Das Ladenschlussgesetz des Bundes gilt als partielles Bundesrecht in den Ländern fort, in denen es noch kein eigenes Landesgesetz gibt (Art. 125a GG).

    2. Allg. Ladenschlusszeiten nach dem partiell fortgeltenden Ladenschlussgesetz: Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden müssen geschlossen sein an Sonn- und Feiertagen, montags bis samstags bis 6 Uhr und nach 20 Uhr, am 24. Dezember bis 6 Uhr und ab 14 Uhr, wenn es sich um einen Werktag handelt. Bäckereien dürfen an Werktagen ab 5.30 Uhr öffnen.

    3. Ausnahmen: Sonderregelungen sind für Apotheken vorgesehen; Zeitungskioske dürfen an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13 Uhr, Tankstellen dürfen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. Letztere dürfen an Werktagen während der allg. Ladenschlusszeiten und an Sonn- und Feiertagen nur Betriebsstoffe, Ersatzteile und Reisebedarf verkaufen. Was Reisebedarf ist, wird in § 2 II abschließend aufgeführt: neben Zeitungen, Straßenkarten u.Ä. auch Schnittblumen, Filme, Tonträger, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen. Ähnliche Regelungen gelten für Personenbahnhöfe und Flughäfen. Allerdings kann in Städten mit über 200.000 Einwohnern bestimmt werden, dass in Personenbahnhöfen und den baulichen Anlagen, die sie mit dem Nah- und Stadtverkehr verbinden, Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel an Werktagen von 6 bis 22 Uhr verkauft werden dürfen. Ferner kann bestimmt werden, dass auf internationalen Verkehrsflughäfen und Fährhäfen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel während der allg. Ladenschlusszeiten und an Sonn- und Feiertagen auch an andere Personen als Reisende abgegeben werden dürfen.

    4. Die Regelungen sind wertneutrale Vorschriften, Verstöße sind nur unter den Voraussetzungen des Rechtsbruchs sittenwidriger Wettbewerb (unlauterer Wettbewerb). Bestimmte Verstöße sind mit Bußgeld oder Strafe bewehrt (§§ 24, 25 LadSchlG).

    5. In den Bundesländern sind die Regelungen unterschiedlich. Vielfach - wie etwa in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein - sind die Ladenöffnungszeiten an den 6 Werktagen, in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt an 5 Werktagen vollständig freigegeben. Unterschiedliche Regelungen bestehen zur Zahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Ladenschlussgesetz (LadSchlG)"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Ladenschlussgesetz (LadSchlG) Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/ladenschlussgesetz-ladschlg-40482 node40482 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) node46800 Rechtsbruch node40482->node46800 node52227 Föderalismusreform I node40482->node52227 node48872 unlauterer Wettbewerb node40482->node48872 node33145 Gesetzgebungskompetenz node33145->node52227 node45419 sittenwidrige Werbung node39949 Kundenfang node39949->node46800 node46800->node45419 node44207 Öffnungszeiten node38380 Ladenöffnungszeiten node44207->node38380 node44519 Residenzhandel node52215 Automatenverkauf node52215->node38380 node38380->node40482 node38380->node44519 node28605 Besoldung node28605->node52227 node28838 Beamter node28838->node52227 node38402 konkurrierende Gesetzgebungskompetenz node38402->node52227 node28812 Betriebsbereitschaft node28812->node40482 node31976 Handelsmarketing node28812->node31976 node33359 fixe Kosten node28812->node33359 node38981 Kapazität node28812->node38981 node34215 E-Commerce node28812->node34215 node27274 Anstalt node27274->node48872 node50827 Ware node50827->node48872 node32353 Gerichtsstand node32353->node48872 node46885 Product Placement node46885->node48872 node30421 Behinderungswettbewerb node30421->node46800
    Mindmap Ladenschlussgesetz (LadSchlG) Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/ladenschlussgesetz-ladschlg-40482 node40482 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) node48872 unlauterer Wettbewerb node40482->node48872 node52227 Föderalismusreform I node40482->node52227 node46800 Rechtsbruch node40482->node46800 node28812 Betriebsbereitschaft node28812->node40482 node38380 Ladenöffnungszeiten node38380->node40482

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete