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Filmförderungsanstalt (FFA)

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, Sitz in Berlin. Errichtet durch Filmförderungsgesetz (FFG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3413)

    Aufgaben: v.a. Förderung der dt. Filmwirtschaft, Gewährung von Förderungshilfen zur Herstellung neuer deutscher Spiel- und Kurzfilme sowie von Drehbüchern, zur Förderung des Filmabsatzes und des Filmabspiels, der Planung und Vorbereitung von Filmvorhaben, der Weiterbildung, Forschung, Rationalisierung und Innovation auf filmwirtschaftlichem Gebiet. Finanziert werden die Förderungshilfen der FFA durch eine Film- und Videoabgabe und die Beiträge der Rundfunkanstalten und privaten Fernsehveranstalter (§§ 146 ff. FFG).

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