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Energieeinsparverordnung

Definition: Was ist "Energieeinsparverordnung"?

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) , das Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) sind am 1.November 2020 im Gebäudeenergiegesetz (GEG) zusammengefaßt worden.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Energieeinsparverordnung (EnEV) , das Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) sind am 1.November 2020 im Gebäudeenergiegesetz (GEG) zusammengefasst worden.

    Aufgelistet sind die in den vergangenen Jahren erlassenen Energieeinsparverordnungen (EnEV), die jeweils weiter fortgeschrieben wurden. Die Entwicklung nachstehend im Detail:

    1. EnEV 2002: Die erste Energieeinsparverordnung ist zum 1.2.2002 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat in dieser Verordnung die frühere Wärmeschutzverordnung und die Heizanlagenverordnung zusammengefasst. Damit sollten die großen Energieeinsparpotenziale bei der Beheizung von Gebäuden genutzt werden. Die Wärmedämmung bei Neubauten sollte mit einer gut durchdachten Anlagenplanung und -steuerung verbunden werden. Bauherren und Architekten bekamen damit mehr Spielraum, mussten aber auch entsprechend höhere Energiesparziele erreichen. Für Neubauten bedeutete die erste Energieeinsparverordnung, dass das Niedrigenergiehaus zum Standard erhoben wurde. Im Gebäudebestand wurden Nachrüstpflichten für die Wärmedämmung vorgeschrieben. Auch bei Sanierungen mussten die Möglichkeiten zur Reduzierung des Energieverbrauchs berücksichtigt werden.

    Zulässiger Abgabeverlust bei Altanlagen:

    bei Kesselleistungen
    in kW

    zulässiger Abgabeverlust

    4 bis 25 kW

    12%

    über 25 bis 50 kW

    10%

     

    Spätester Austauschtermin bei Überschreitung des zulässigen Abgabeverlustes:

    Überschreitung des Abgabeverlustes

    spätester Austauschtermin war der

    um 3%

    1.01.2001

    um 2%

    1.11.2002

    um 1%

    1.11.2004

    Die erste Energieeinsparverordnung schloss bestehende Eigenheime aus, dabei galten zwei entscheidende Ausnahmen: Wenn der Eigentümer wechselte oder umfangreiche Sanierungsmaßnamen durchführt wurden, musste die Verordnung beachtet werden. Seit dem 1.2.2002 mussten deshalb Käufer einer gebrauchten Wohnung

    • die Heizung modernisieren, wenn der bestehende Heizkessel vor dem 1.10.1978 eingebaut worden war und mit Öl oder Gas betrieben wurde,
    • die oberste Geschossdecke beheizter Räume dämmen, wenn sie nicht unter ausbaufähigen Dachräumen lag,
    • die Warmwasserleitungen, Heizungsrohre und Armaturen in ungeheizten Räumen dämmen.

    Für die Maßnahmen hatte der neue Eigentümer zwei Jahre Zeit.

    Die Kontrolle der Nachrüstpflichten ist Ländersache, den Austausch des Heizkessels oder der ganzen Heizung überwacht meist der zuständige Schornsteinfeger.

    2. EnEV 2007: In Umsetzung der zahlreichen Richtlinien des Europäischen Parlaments ist zum 1.10.2007 eine erneuerte Energieeinsparverordnung in Kraft getreten (Verordnung über energieeinsparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden). Die alte Verordnung wurde außer Kraft gesetzt. Hiermit wurden Energieausweise obligatorisch.

    Mit der EnEV 2007 wurden die Eckpunkte für ein „Integriertes Energie- und Klimaprogramm beschlossen, das bereits weitere Änderungen und Ergänzungen der EnEV für die Jahre 2009 und 2012 vorsah.

    3. EnEV 2009:
    Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) ist am 1.10.2009 in Kraft getreten und ist deutlich länger in Kraft geblieben, als ursprünglich geplant. In Umsetzung der Klimaziele der Bundesregierung wurden damit Gebäude gegenüber der alten Regelung (EnEV 2007) um durchschnittlich 30 Prozent sparsamer im Energiebedarf. Das wurde erreicht durch:

    • Errichtung neuer Wohn- oder Nichtwohngebäude.
    • Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf von Neubauten wurde durchschnittlich um 30 Prozent gesenkt.
    • Die Wärmedämmung der Gebäudehülle von Neubauten musste durchschnittlich 15 Prozent mehr leisten.
    • Modernisierung von Altbauten.
    • Nachrüstungspflichten in Altbauten.

    Die wesentlichen Neuerungen der EnEV 2009 waren

    • die Verschärfung der Anforderungen an die Energieeffizienz beim Primärenergiebedarf um ca. 30 Prozent und beim Transmissionswärmebedarf um ca. 15 Prozent,
    • die Einführung der DIN V 18599 als alternative Nachweismethode für Wohngebäude,
    • die Einführung des Referenzgebäudeverfahrens für Wohngebäude,
    • der bisher gestaffelte max. spezifische Transmissionswärmeverlust für Wohngebäude wurde um etwa 10 Prozent verschärft und nach Gebäudetypen gestaffelt.
    • Für Nichtwohngebäude wurden mit der EnEV 2009 Höchstwerte der mittleren U-Werte für Bauteilgruppen einer Zone festgelegt. Gegenüber der EnEV 2007 erhöhten sich die Anforderungen für große und kompakte Gebäude um bis zu 40 Prozent. Vormals konnte der Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmetransferkoeffizienten innerhalb des gesamten Gebäudes ausgeglichen werden.
    • Die Pflicht zur Prüfung des Einsatzes alternativer Energieversorgungssysteme bei Neubauten ist entfallen und durch das EEWärmeG sichergestellt worden.
    • Selbst erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien wird mit dem Energiebedarf verrechnet.
    • Elektrische Speicherheizsysteme dürfen seitdem in Gebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten nicht mehr eingebaut werden. Vorhandene elektrische Speicherheizsysteme, die älter als 30 Jahre sind, müssen durch andere Heizsysteme ausgetauscht werden, Die Übergangsfrist endet am 31.12.2019.
    • Die maximalen U-Werte (Wärmedämmwerte) für Außenbauteile bei Änderungen an bestehenden Gebäuden wurden um 20-30 Prozent verschärft.
    • Bei Änderungen an bestehenden Gebäuden hat der Unternehmer dem Eigentümer eine Unternehmererklärung über die Einhaltung der Vorschriften der EnEV auszuhändigen.
    • Die Bezirksschornsteinfegermeister überprüfen im Rahmen der Feuerstättenschau die Einhaltung der Vorschriften für Heizanlagen.
    • Die Pflicht zur Nachrüstung der Dämmung der obersten Geschossdecke wurde ausgeweitet und gilt seit dem 1.1.2012 auch für begehbare Geschossdecken.

    Durch die EnEV 2009 wurden auch die technischen Anforderungen für Kredite und Zuschüsse der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) verändert.

    4. EnEV 2014: Die Energieeinsparverordnung 2014 ist zum 1.5.2014 in Kraft getreten. Kernelement der EnEV 2014 ist die weitere Anhebung der Effizienzanforderungen für Neubauten inkl. der Anforderungen an die Dichtheit des gesanten Gebäudes.  Außerdem wird die Bedeutung des Energieausweises als Informationsmittel für den Verbraucher herausgestellt. Wesentliche Änderungen:

    • Angemessene und wirtschaftlich vertretbare Anhebung der energetischen Anforderungen an den Primärenergiebedarf von Neubauten um einmalig 25% ab dem 1.1.2016.
    • Verschärfung der Qualität der Wärmedämmung der Gebäudehülle um 20% (Verbesserung des zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten) ab dem 1.1.2016.
    • Die Anhebung der Neubauanforderungen ist als wichtiger Zwischenschritt zum EU-Niedrigstenergiegebäudestandard zu sehen, der ab 2021 gilt. Ab 2021 müssen alle Neubauten nach europäischen Standards errichtet werden, für Behördengebäude gilt das schon ab 2019.
    • Bei der Sanierung bestehender Gebäude ist keine Verschärfung vorgesehen, hier sind weiterhin die Vorschriften der EnEV 2009 anzuwenden.
    • Heizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen ausgetauscht werden. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel, die einen hohen Wirkungsgrad haben. Ausnahmeregeln bleiben bestehen für eigengenutzte Wohngebäude.
    • In Immobilienanzeigen müssen energetische Kennwerte angegeben werden. Teil der Verpflichtung ist die Angabe der Energieeffizienzklasse.
    • Die Bundesländer werden zur stichprobenweisen Kontrolle der Energieausweise und der Einhaltung der Neubauanforderungen verpflichtet.

    Die Energieausweise von Wohnbauten müssen in Immobilienanzeigen bei Verkauf oder Neuvermietung vorgelegt werden. Zur besseren Übersicht dient die Einteilung der Gebäude in Energieeffizienzklassen, die sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf ergeben (Anlage 10 EnEV 2014):

    Endenergieklasse

    Endenergie (kWh/(m2 a))

    A+

    <   30

    A

    <   50

    B

    <   75

    C

    <  100

    D

    <  130

    E

    <  160

    F

    <  200

    G

    <  250

    H

             > 250

    5. Mit dem Gebäudeenergiegesetz wurden zum 1.11.2020 die noch parallel laufenden Regelungen

    • Energieeinspargesetz (EnEG)
    • Energieeinsparverordnung (EnEV)
    • Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

    zusammengeführt.

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