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Elternrente

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Unfallversicherung: Elternrente, wenn der Verstorbene an einem Arbeitsunfall gestorben ist und er den Begünstigten aus seinem Arbeitsverdienst wesentlich unterhalten hat (§ 69 SGB VII). Anspruchsberechtigt sind Verwandte der aufsteigenden Linie, Stiefeltern und Pflegeeltern. Die Elternrente beträgt für einen Elternteil 1/5 des Jahresarbeitsverdienstes, für das Elternpaar 3/10, solange sie ohne den Arbeitsunfall gegen den Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt hätten geltend machen können.

    2. Bundesversorgungsgesetz: Elternrente, wenn der Beschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben ist (§§ 49–51 BVG). Begünstigt sind die Eltern des Beschädigten, seine Adoptiveltern, wenn die Adoption vor der Schädigung erfolgte, Stief- oder Pflegeeltern, wenn sie den Verstorbenen vor der Schädigung unentgeltlich unterhalten haben, und Großeltern, wenn der Verstorbene ihnen Unterhalt geleistet hat oder geleistet hätte. Elternrente erhält, wer erwerbsunfähig ist oder eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder das 60. Lebensjahr vollendet hat.

    Vgl. auch Hinterbliebenenrente.

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