Doppelnatur der Genossenschaften
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
ist in der Genossenschaftstheorie eine spezifische Charakterisierung der Genossenschaft. Nach G. Draheim (1955) wird ihr Wesen im Sinne einer Doppelnatur bestimmt; einerseits ist sie eine freiwillige Personenvereinigung im Sinne einer soziologischen Gruppe und andererseits ein von dieser Gruppe getragener gemeinschaftlicher Geschäftsbetrieb, der auf Dauer angelegt ist und der sich organisatorisch und im Rechtsverkehr verselbstständigt hat. So besteht etwa eine Volksbank aus 28.000 Mitgliedern und einem Geschäftsbetrieb, der einen zentralen Standort und mehrere Filialen in einer Stadt sowie in den umliegenden Gemeinden hat. Bei den für Deutschland typischen Förderungsgenossenschaften ist durch den Geschäftsbetrieb für die Mitgliederwirtschaften eine Nutzenstiftung zu erbringen.
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