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Doppelausgebot

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Wird durch eine beantragte Abweichung in einer Zwangsversteigerung das Recht eines anderen Beteiligten beeinträchtigt, so ist dessen Zustimmung erforderlich. Ob jedoch ein Recht wirklich beeinträchtigt wird, ist nach allen Gesichtspunkten zu überdenken, jedoch nicht immer unmittelbar feststellbar. Besteht Zweifel über eine Beeinträchtigung, muss das Grundstück mit und ohne Abweichung ausgeboten werden. Es kommt hierdurch zu einem Doppelausgebot (§ 59 ZVG).

    Bei einem Doppelausgebot muss für jedes Ausgebot die Bietzeit eingehalten werden. Das Gericht bietet also das Objekt nebeneinander unter den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen und mit der verlangten Abweichung aus. Der Bieter kann dabei wählen, auf welche Ausgebotsart er sein Gebot abgeben will. Findet ein Doppelausgebot statt, wird die Entscheidung über den Zuschlag äußerst schwierig, regelmäßig aber dann, wenn Gebote auf beide Ausgebotsarten vorliegen.

    Insbesondere in Teilungsversteigerungsverfahren wird das Doppelausgebot dazu genutzt, den Bieterkreis einzuschränken. Auch Mieter können auf die Versteigerungsbedingungen einwirken und beantragen, das Sonderkündigungsrecht des Erstehers auszuschließen. Fremde Bietinteressenten, die das Kündigungsrecht ausüben wollen, werden allerdings nur auf das Ausgebot mit den gesetzlichen Bedingungen bieten, der Mieter allerdings auf das Ausgebot mit den abweichenden Bedingungen.

    Vgl. auch Gesamtausgebot, Einzelausgebot.

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