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Büro Grüne Karte e.V.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Staatliche anerkannte Organisation, die auf der Grundlage der Genfer Empfehlungen von 1949 von den europäischen Kraftfahrtversicherern und den Kraftfahrtversicherern in einigen Mittelmeeranrainerstaaten eingerichtet wurde.

    2. Funktion: Die Funktion des Büros Grüne Karte ist eine doppelte. Zum einen gibt es die Internationalen Versicherungsbestätigungen (Grüne Karte) an die inländischen Versicherer aus und garantiert gegenüber den Büros Grüne Karte in den anderen teilnehmenden Ländern für die Rückerstattung der von diesen verauslagten Aufwendungen aus der Regulierung der bearbeiteten Schadenfälle. Zum anderen übernimmt das Büro Grüne Karte bei Verkehrsunfällen, an denen ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug beteiligt war, für den inländischen Geschädigten die Funktion des ausländischen Haftpflichtversicherers. Es ist für den ausländischen Haftpflichtversicherer passivlegitimiert, d.h. Klagen sind im Inland gegen das Büro Grüne Karte zu richten. Der inländische Geschädigte kann folglich seine Ansprüche direkt gegenüber dem Büro Grüne Karte in seinem Land geltend machen und ist nicht gezwungen, seine Ansprüche im Ausland gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zu verfolgen. Das Büro Grüne Karte im Inland reguliert und zahlt namens und für Rechnung des Büros Grüne Karte des Landes, in dem der ausländische Haftpflichtversicherer seinen Sitz hat. Dieses wiederum hält sich anschließend bei dem zuständigen Haftpflichtversicherer des Schädigers schadlos und inkassiert den verauslagten Betrag.

    3. Organisation: Dem System Büro Grüne Karte gehören gegenwärtig 47 Länder an (Stand Juni 2015). Die 46 Büros Grüne Karte, die diese 47 Länder repräsentieren (Schweiz und Liechtenstein haben ein gemeinsames Büro), sind in einer Dachorganisation, dem Council of Bureaux (CoB) mit Sitz in London, zusammengeschlossen. Das System Büro Grüne Karte basiert auf verschiedenen Abkommen (Londoner Abkommen, Multilaterales Garantieabkommen, UNO-Empfehlung Nr. 5, Abkommen von Barcelona etc.), die alle zum Ziel haben, die Abwicklung von Kfz-Unfällen mit Beteiligung eines ausländischen Fahrzeugs zu verbessern und zu vereinfachen und den grenzüberschreitenden Straßenverkehr zu erleichtern.

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