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Bürgerliches Recht

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Das Bürgerliche Recht ist die zentrale Materie des Privatrechts. Anders als die nur für bestimmte Berufsgruppen oder Sachgebiete geltenden bes. Rechtsgebiete des Privatrechts (z.B. das Handelsrecht, das Gesellschaftsrecht oder z.T. auch Arbeitsrecht) regelt das Bürgerliche Recht die Rechtsbeziehungen jeder Privatperson, unabhängig davon, welche Stellung sie innerhalb der Gesellschaft einnimmt.

    Das Bürgerliche Recht ist durch eine Reihe von Leitprinzipien geprägt, die sich durch die einzelnen gesetzlichen Regeln ziehen.

    So regelt das Bürgerliche Recht die Rechtsverhältnisse einzelner Privatpersonen zueinander auf der Grundlage einer strengen Gleichberechtigung. Darüber hinaus ist der Einzelne im Verhältnis zum anderen nicht nur gleichberechtigt, sondern auch frei. Er kann ohne staatlichen Zwang über seine Handlungsmöglichkeiten bestimmen, der Staat hält sich aus der Reglementierung bürgerlicher Rechtsverhältnisse weit möglichst heraus (Privatautonomie). Notwendige Ergänzung zum Prinzip der Privatautonomie ist das Leitprinzip, dass ein einmal geschlossener Vertrag korrekt eingehalten werden muss, solange sich nicht der andere Partner nachträglich mit einer Abänderung oder Aufhebung der Vereinbarung einverstanden erklärt. V.a. für die Auslegung und Durchführung von Verträgen gilt außerdem im Bürgerlichen Recht der Grundsatz von „Treu und Glauben“, der in den §§ 157 und 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erwähnt wird.

    Das Bürgerliche Gesetzbuch mit seinen Nebengesetzen (z.B. dem Kündigungsschutzgesetz) ist die zentrale Rechtsquelle des Bürgerlichen Rechts, welches aus einer Verschmelzung des römischen und des dt. Rechts entstanden ist.

    Die Vorarbeiten zum BGB und damit zum Bürgerlichen Recht begannen nach der Gründung des Kaiserreichs 1871, die die Voraussetzung für eine umfassende, in ganz Deutschland geltende deutschsprachige Kodifizierung schuf. 1896 wurde das BGB dann verabschiedet und trat am 1.1.1900 in Kraft. Es war Vorbild für die Gesetzgebung in vielen anderen Ländern weltweit und ist mit seinen 2.385 Paragraphen eines der bedeutendsten Gesetzgebungswerke der neueren Zeit.

    Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält in 5 Büchern
    (1) allg. Vorschriften mit grundlegenden Fragen und Definitionen insbesondere zu Personen, Sachen, Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Rechtsgeschäften usw., die auch für alle anderen Bücher des BGB von Bedeutung sind;
    (2) das allg. und bes. Schuldrecht, das die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Gläubigern und Schuldnern regelt;
    (3) das Sachenrecht, in dem es um bewegliche und unbewegliche Sachen und Rechte daran, wie Besitz oder Eigentum usw. geht;
    (4) das Familienrecht, in dem sich Regeln z. B. über Verwandtschaft, Vormundschaft, Ehe finden sowie
    (5) Vorschriften über die rechtlichen Verhältnisse nach dem Tod einer Person = Erbrecht.

    Dieser Aufbau des BGB lässt einen Ablauf von der Geburt bis zum Tod erkennen, wobei im allg. Teil durch Abstraktion allg. Normbestandteile ausgegliedert worden sind.

    Das Bürgerliche Recht wird ergänzt durch die privatrechtlichen Sonderrechtsregeln z.B. des Handelsrechts oder des Arbeitsrechts. So begründen u.a. Handelsgeschäfte oder Arbeitsverhältnisse  Rechtsverhältnisse des Bürgerlichen Rechts und nur in Einzelfällen formulieren die Vorschriften des Handels- oder Arbeitsrechts ergänzende Rechtsregeln.

    Somit hat das Bürgerliche Recht für alle Rechtsgebiete des Privatrechts grundlegende Bedeutung.

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