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Betriebsausgabe

Definition: Was ist "Betriebsausgabe"?

Einkommensteuerrechtlicher Begriff für Aufwendungen, die durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind (§ 4 IV EStG).

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    1. Einkommensteuerrechtlicher Begriff für Aufwendungen, die durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind (§ 4 IV EStG). Keine Betriebsausgaben sind: Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 4 VI EStG), Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten (§ 5a EStG), Aufwendungen für die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen (§ 5b EStG). Bei Schuldzinsen wird durch das Gesetz näher geregelt, welche als betrieblich anzuerkennen sind (§ 4 IVa EStG; Schuldzinsenabzug).

    2. Betriebsausgaben mindern bei der Gewinnermittlung den Gewinn, es sei denn, es handelt sich um nichtabzugsfähige Betriebsausgaben.

    3. Nichtabzugsfähige Betriebsausgaben (§ 4 V EStG) sind:
    (1) Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, es sei denn, dass die Anschaffungskosten/Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro (ab Veranlagungszeitraum 2004) nicht übersteigen;
    (2) Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allg. Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind (Geschäftsfreundebewirtung);
    (3) Aufwendungen für Gästehäuser, die sich außerhalb des Ortes eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
    (4) Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die damit zusammenhängenden Bewirtungen;
    (5) Mehraufwendungen für Verpflegung, soweit sie die festgelegten Pauschbeträge übersteigen; (6) Aufwendung für ein häusliches Arbeitszimmer und dessen Ausstattung; keine Beschränkung besteht, wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist;
    (7) andere als die in (1) bis (6) aufgeführten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allg. Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
    (8) von einem Gericht oder einer Behörde oder von Organen der EU festgesetzte Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder;
    (9) Zinsen auf hinterzogene Steuern;
    (10) Ausgleichszahlungen, die bei Bestehen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft an außen stehende Anteilseigner geleistet werden; 
    (11) Zuwendung von Vorteilen, wenn dies eine rechtswidrige Handlung darstellt, die nach Gesetz mit einer Geldbuße geahndet wird;
    (12) seit dem Veranlagungszeitraum 2007 auch Zuschläge nach § 162 IV AO; (13) seit dem Veranlagungszeitraum 2008 stellt die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben mehr dar.

    4. Pauschbeträge für Betriebsausgaben: Sie sind für bestimmte Berufsgruppen oder Aufwendungsarten möglich (Pauschbeträge).

    Gegensatz: Betriebseinnahmen.

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