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Beamter

Definition: Was ist "Beamter"?

im beamtenrechtlichen Sinn Bediensteter, der zum Staat oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit Dienstherrnfähigkeit in einem bes. gesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht. Das Beamtenverhältnis wird begründet durch den hoheitlichen Formalakt der Ernennung, die durch Aushändigen einer Ernennungsurkunde erfolgt.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Im beamtenrechtlichen Sinn Bediensteter, der zum Staat oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit Dienstherrnfähigkeit in einem bes. gesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht. Das Beamtenverhältnis wird begründet durch den hoheitlichen Formalakt der Ernennung, die durch Aushändigen einer Ernennungsurkunde erfolgt. Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Als Statusformen des Beamtenverhältnisses kommen in Betracht: Beamter auf Widerruf, auf Probe, auf Zeit, auf Lebenszeit und als Ehrenbeamter. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel. Die sog. Wahlbeamten (z.B. hauptamtliche Bürgermeister) sind Beamten auf Zeit. Je nach Vorbildung oder Funktion werden die Beamten in der Regel nach Laufbahngruppen eingestuft: Beamten des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes. Anders als das privatrechtliche Vertragsverhältnis, das mit den öffentlichen Angestellten und Arbeitern besteht, ist das Beamtenverhältnis durch Rechtsvorschriften geregelt.

    2. Rechtsgrundlagen: Aufgrund der im Rahmen der Föderalismusreform I vorgenommenen Änderungen des Grundgesetzes (Gesetz vom 28.8.2006 [BGBl. I 2034]) ist die Rahmenkompetenz des Bundes entfallen. Nach Art. 74 I Nr. 27 GG hat der Bund nunmehr die Kompetenz zur Regelung der Statusrechte und Pflichten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Von dieser Kompetenz hat er mit der Verabschiedung des Beamtenstatusgesetzes vom 17.6.2008 (BGBl. I 1010) m.spät.Änd. Gebrauch gemacht. Das Beamtenstatusgesetz ist vollständig am 1.4.2009 in  Kraft getreten. Gleichzeitig trat das Beamtenrechtsrahmengesetz weitgehend außer Kraft. Die  Länder mussten kurzfristig bis zum 1.4.2009 ihre Landesbeamtengesetze anpassen; ferner ist mittelfristig mit grundlegenden Reformen auf Länderebene zu rechnen (Bayern hat z.B. das Laufbahnrecht radikal vereinfacht und statt der vier Laufbahngruppen eine einzige Leistungslaufbahn eingeführt). Die Rechtsverhältnisse der Bundesbeamten wurden durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5.2.2009 (BGBl. I S. 160) neu geregelt, dessen Art. 1 eine Neufassung des Bundesbeamtengesetzes enthielt; Art. 2 enthielt nur für die Bundesbeamten eine Novellierung des Bundesbesoldungsgesetzes und Art. 3 - ebenfalls nur für die Bundesbeamten - eine Novellierung des Beamtenversorgungsgesetzes.

    3. Die Besoldung in den Ländern wurde übergangsweise noch durch das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vor Inkrafttreten der Föderalismusreform I geregelt. Die Föderalismusreform I bewirkt mittelfristig ein Auseinanderdriften der Bezüge, da Bund und Länder jeweils eigenständige Regelungen erlassen dürfen und mittlerweile erlassen haben.

    4. Die Versorgung richtete sich in den Ländern z.T. noch nach dem Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der Fassung vor Inkrafttreten der Föderalismusreform bis zum Inkrafttreten eigener Landesgesetze. Zur Disposition steht die Festlegung der gesetzlichen Altersgrenze.

    5. Für den Krankheitsfall gelten die Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder. Arbeitszeitregelungen finden sich in den Arbeitszeitverordnungen des Bundes und der Länder. Teilzeitbeschäftigung und Urlaub ohne Dienstbezüge aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, ebenso wie Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung aus familiären Gründen ist für Männer und Frauen möglich.

    6. Das Beamtenverhältnis endet durch Entlassung (z.B. wenn der Beamte die Entlassung verlangt), durch den Verlust der Beamtenrechte (bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mind. einem Jahr), bei Entfernung aus dem Dienst nach den Disziplinargesetzen und durch den Eintritt in den Ruhestand. Politische Beamten können in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Politischer Beamter ist, wer ein Amt bekleidet, bei dessen Ausübung er in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen muss. Welche Beamten hierzu gehören, ist im Bundesbeamtengesetz und in den Länderbeamtengesetzen bes. geregelt (z.B. Staatssekretäre, Generalbundesanwalt; vgl. § 36 BBG).

    7. Beamter im strafrechtlichen Sinn ist, wer zum Beamten im staatsrechtlichen Sinn ernannt worden ist (§ 11 I 2a StGB).

    8. Beamter im haftungsrechtlichen Sinn ist jedermann, der hoheitlich tätig wird.

    Vgl. auch Amtshaftung.

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