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Auswärtiger Dienst

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    besteht aus dem Auswärtigen Dienst (Zentrale) und den Auslandsvertretungen, die zusammen eine einheitliche Bundesbehörde unter Leitung des Bundesministers des Auswärtigen bilden. Der Auswärtige Dienst nimmt die auswärtigen Angelegenheiten des Bundes wahr und erledigt die im Konsulargesetz geregelten Aufgaben. Im Gesetz über den Auswärtigen Dienst vom 30.8.1990 (BGBl. I 1842) m.spät.Änd. sind Aufgaben und Organisation des Auswärtigen Dienstes und v.a. die Rechtsverhältnisse der Angehörigen des Auswärtigen Dienstes geregelt.

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