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Apostille

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    vereinfachte Form der Legalisation einer Urkunde (Bestätigung, dass die Unterschrift von der ausstellenden Person stammt) zwecks Verwendung im Ausland, wobei die Echtheit der Unterschrift nur durch eine inländische Behörde bestätigt wird. Ob eine Apostille im Einzelfall ausreicht oder das ausländische Konsulat eingeschaltet werden muss, ergibt sich aus zwischenstaatlichen Abkommen.

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