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Anhang

Definition: Was ist "Anhang"?

Bestandteil des Jahresabschlusses bei Kapitalgesellschaften (§ 264 I HGB) bzw. des Konzernabschlusses (§ 297 I HGB). Der Anhang enthält Erklärungen und Ergänzungen zu einzelnen Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Bestandteil des Jahresabschlusses bei Kapitalgesellschaften (§ 264 I HGB) bzw. des Konzernabschlusses (§ 297 I HGB). Der Anhang enthält Erklärungen und Ergänzungen zu einzelnen Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).

    1. Aufstellungspflicht: Bei Kapitalgesellschaften bilden Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang den Jahresabschluss, der zusammen mit dem Lagebericht von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen ist. Für kleine Kapitalgesellschaften (Größenklassen) beträgt die Frist sechs Monate, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht.

    2. Inhalt: Geregelt in allg. Vorschriften über den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften (§§ 264, 265 HGB), den Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz (§ 268 HGB), den Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 277 HGB) sowie in den §§ 274a, 284–288 HGB; für Kreditinstitute die §§ 340–340o HGB; für Versicherungen § 55 VAG und Abschn. 2 der VO über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (Externe VUReV). Der Anhang enthält u.a. allg. Erläuterungen zum Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie zur Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse, Angaben der in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; Einzelangaben wie den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren; Erläuterungen von Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten „sonstige Rückstellungen” nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben, Zusammensetzung und Gesamtbezüge des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrates, Informationen zu Finanzinstrumenten und zur Honorierung des Abschlussprüfers.

    3. Prüfung: Der Anhang von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften ist durch Abschlussprüfer zu prüfen (Jahresabschlussprüfung).

    4. Offenlegung: Seit 1.1.2007 müssen offenlegungspflichtige Unternehmen ihren Anhang zusammen mit den übrigen Jahresabschlussunterlagen elektronisch (und nicht mehr wie bisher auf Papier) beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Köln) einreichen, von wo sie an das elektronisch geführte Unternehmensregister weitergeleitet werden und kostenlos abrufbar sind.

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