Direkt zum Inhalt

Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen

Definition: Was ist "Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen"?

Öffentlich-rechtlicher Akt, durch den ein Tarifvertrag auch auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt wird.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff des Arbeitsrechts: Akt der Verwaltungsbehörde, durch den der Geltungsbereichs der Rechtsnormen eines Tarifvertrages (Tarifvertrag) auf sog. Außenseiter, nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ausgedehnt wird (§ 5 IV TVG).

    2. Voraussetzungen: a) Beschäftigung von mind. 50 Prozent der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer durch die tarifgebundenen Arbeitgeber.

    b) öffentliches Interesse: Dieses wird vermutet, wenn der betreffenden Tarifvertrag überwiegende Bedeutung erlangt hat oder wenn ohne die Allgemeinverbindlichkeitserklärung wirtschaftliche Fehlentwicklungen zu befürchten sind.

    Dieses weite Verständnis der Voraussetzung "öffentliches Interesse" ist verfassungsrechtlich problematisch, da die Allgemeinverbindlichkeitserklärung zu einer Bindung von Außenseitern an ein fremdes Regelungswerk führt. 

    3. Verfahren: Die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder gemäß § 5 VI TVG in Einzelfällen durch die Landesarbeitsminister auf Antrag einer Tarifvertragspartei im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss. Nach Bekanntgabe des Antrags im Bundesanzeiger ist den betroffenen Arbeitgebern und -nehmern, den interessierten Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben (§ 5 II TVG; DVO i.d.F. vom 16.1.1989, BGBl. I 76). Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben und in das Tarifregister einzutragen.

    Bei Vorliegen bes. Umstände haben die Arbeitsgerichte die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen als Vorfrage zu überprüfen.

    4. Aufhebung: Ist im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss möglich, wenn im öffentlichen Interesse geboten (§ 5 V TVG). Sie ist öffentlich bekanntzumachen.

    5. Folgen: Der Tarifvertrag gilt auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer Tarifvertragspartei sind.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/allgemeinverbindlichkeitserklaerung-von-tarifvertraegen-30315 node30315 Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen node48267 Tarifvertrag node30315->node48267 node50884 Tarifvertragsgesetz (TVG) node50884->node30315 node50884->node48267 node50529 Tarifgebundenheit node50884->node50529 node34531 Günstigkeitsprinzip node50884->node34531 node47767 verbundene Unternehmen node36030 Entsendung von Arbeitnehmern node36030->node30315 node36030->node47767 node33952 gemeinsame Einrichtungen der ... node48677 Urlaubs- und Lohnausgleichkasse node43935 Sozialkasse node48677->node43935 node29727 Baugewerbe node43935->node30315 node43935->node33952 node43935->node29727 node36479 Firmentarifvertrag node48267->node34531 node50529->node30315 node50529->node36479 node50529->node48267 node43244 Streik node43244->node48267 node28071 Arbeitsrecht node28071->node48267 node31379 Arbeitsentgelt node31379->node48267 node48483 Tarifautonomie node48483->node50884
    Mindmap Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/allgemeinverbindlichkeitserklaerung-von-tarifvertraegen-30315 node30315 Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen node48267 Tarifvertrag node30315->node48267 node50529 Tarifgebundenheit node50529->node30315 node43935 Sozialkasse node43935->node30315 node36030 Entsendung von Arbeitnehmern node36030->node30315 node50884 Tarifvertragsgesetz (TVG) node50884->node30315

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete